Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Eine Klagseinschränkung, nicht eine Klagsänderung liegt vor, wenn der Kläger zunächst den vollen Rückersatz des von ihm gezahlten Betrages verlangt, dann jedoch ein eigenes Mitverschulden anerkennt und nur mehr einen dementsprechenden Teilbetrag begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026730Dokumentnummer
JJR_19700603_OGH0002_0070OB00109_7000000_001