RS OGH 1970/6/3 7Ob109/70 (7Ob112/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1970
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Norm

ABGB §1302 B
ZPO §235 C

Rechtssatz

Eine Klagseinschränkung, nicht eine Klagsänderung liegt vor, wenn der Kläger zunächst den vollen Rückersatz des von ihm gezahlten Betrages verlangt, dann jedoch ein eigenes Mitverschulden anerkennt und nur mehr einen dementsprechenden Teilbetrag begehrt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 109/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1970 7 Ob 109/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026730

Dokumentnummer

JJR_19700603_OGH0002_0070OB00109_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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