TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/25 2002/12/0189

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/07 Personalvertretung;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §9 Abs1;
LDG 1984 §9 Abs2;
LDG 1984 §9 Abs4 Z2;
PVG 1967 §10 Abs2 idF 1999/I/127;
PVG 1967 §10 Abs9 idF 1987/310;
PVG 1967 §22 idF 1999/I/127;
PVG 1967 §41 idF 1999/I/127;
PVG 1967 §9 Abs1 liti idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der C in A, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. April 2002, Zl. 20202-4138071/1/38-2002, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses und Zuerkennung einer Abfertigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit dem Land Salzburg zwischen 20. Oktober 1988 und 31. August 1998 als Vertragslehrerin tätig war, wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zur provisorischen Landeslehrerin ernannt. Zuletzt unterrichtete die Beschwerdeführerin an der Hauptschule Abtenau (HS A). Eine Definitivstellung erfolgte nicht.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein (LFK) vom 14. November 2001 wurde über Antrag des Leiters der HS A festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 16. März bis 26. September 2001 (zwischen nachweislichem Empfang einer ersten und zweiten schriftlichen Ermahnung) den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht unter Bezugnahme auf die Beurteilungskriterien des § 62 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Bericht des Schulleiters trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung im Beurteilungszeitraum und auch schon früher bei der Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes nicht die entsprechenden bzw. erforderlichen didaktischen und methodischen Grundsätze angewandt habe. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass mehrfach lautstarke Unterrichtsstörungen und Undiszipliniertheiten durch Schüler hätten festgestellt werden müssen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei bzw. gelinge, die Aufmerksamkeit der Schüler zu erhalten und deren Interesse am Lehrstoff zu erwecken und dass auch keine Änderung ihrer Unterrichtsmethoden (moderne Gestaltung des Unterrichts an Stelle von "Frontalunterricht") nach den Ermahnungen eingetreten wäre. Auch hinsichtlich des Beurteilungsmerkmales "Erzieherisches Wirken" sei bei der Berücksichtigung der vom Schulleiter angeführten Argumente festzustellen, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen worden sei, wenn die Beschwerdeführerin Störungen des Unterrichts, Undiszipliniertheiten oder Respektlosigkeiten entweder lange Zeit nicht oder dann in überzogener Art ahnde. Soweit als Beurteilungsmerkmal die Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern und den Erziehungsberechtigten heranzuziehen sei, müsse auf den festgestellten und berichteten fehlenden Kommunikationswillen hingewiesen werden. Die LFK sehe keinen Grund, die diesbezüglichen (näheren) Angaben des Schulleiters in dem Bericht in Zweifel zu ziehen. Dies vor allem deshalb nicht, weil sich die Beschwerdeführerin hiezu nicht geäußert und allfällige Rechtfertigungsgründe dargetan habe. Die Vorwürfe seien von ihr weder nach den schriftlichen Ermahnungen noch zum Zeitpunkt der Berichterstellungen entkräftet worden, weshalb von einem Anerkenntnis ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe aber auch der Bezirksschulinspektor als Organ der Schulaufsicht die wesentlichsten Vorhalte des Leiters bestätigt.

Da somit auf Grund der Wahrnehmungen und Feststellungen des Schulleiters (hier werde insbesondere auf die wiederholten Unterrichtsbesuche während des Beurteilungszeitraumes hingewiesen) und des Bezirksschulinspektors und deren Wertung durch die LFK im Sinne des § 62 LDG 1984 und weiters auf Grund fehlender Rechtfertigung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Mit Schriftsatz der Dienstbehörde vom 28. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 16 LDG 1984 und den rechtskräftigen Bescheid der LFK mitgeteilt, dass die Dienstbehörde beabsichtige, das mit ihr bestehende provisorische Dienstverhältnis zu kündigen; der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Äußerung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und brachte vor, sie beabsichtige keineswegs, das Dienstverhältnis zu beenden und fände die "Unternormbeschreibung" in den meisten Punkten als nicht gerechtfertigt. Die Beschreibung sei vor allem zu allgemein gehalten, denn man könne von bestimmten Situationen nicht auf die allgemeine Situation schließen. Ihre Einwände diesbezüglich habe sie bereits des Öfteren in Gesprächen mit dem Schulleiter und dem Bezirksschulinspektor ausgesprochen. Dass sie die Fortbildung vernachlässigt habe, stehe außer Frage. Das werde sich auch mit Sicherheit ändern. Zudem werde sie sich bemühen, an ihren Schwächen zu arbeiten.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11. März 2002 wurde die beabsichtigte Kündigung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133 (PVG), auch der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemeinen Pflichtschulen zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. April 2002 wurde das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Salzburg bestehende provisorische Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit Ablauf des 31. Juli 2002 gekündigt (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung in der Höhe des Doppelten ihres Monatsbezuges zugesprochen (Spruchpunkt II).

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides enthält neben einer Darstellung des Inhalts des rechtskräftigen Bescheides der LFK vom 14. November 2001 und des Verwaltungsgeschehens Feststellungen dahin, dass die Beschwerdeführerin vom 21. bis 23. Februar 2002 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und sich zu einer weiteren Fortbildungsveranstaltung im Mai 2002 angemeldet habe.

Die belangte Behörde führte weiters aus, die Feststellungen der LFK, wonach die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, seien schlüssig und nachvollziehbar. Sie gründeten auf Wahrnehmungen und Feststellungen des Schulleiters sowie des Bezirksschulinspektors. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2002 dem Vorwurf mangelnden Arbeitserfolges mit keinen konkreten Einwendungen bzw. entscheidenden Argumenten entgegen getreten. Die Dienstbehörde erachte es als gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum vom 16. März bis 26. Juni 2001 einen unbefriedigenden Arbeitserfolg erzielt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolge die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen sowie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, im Besonderen, gestellt werden müssten. Es seien alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eigneten, auszuschließen. Dabei sei gleichgültig, ob die Kündigungsgründe eine längere oder eine kürzere Zeit zurücklägen; die Dienstbehörde habe nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen.

Für eine Kündigung wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges sei es zwar keine unbedingte Voraussetzung, dass ein Leistungsfeststellungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 durchgeführt werde, wenn jedoch ein solches Leistungsfeststellungsverfahren stattgefunden habe, komme dem maßgebliche Bedeutung für ein nachfolgendes Kündigungsverfahren der Dienstbehörde zu. Die Dienstbehörde sei an die Ergebnisse eines solches Leistungsfeststellungsverfahrens gebunden, zumal die Mitglieder dieser Kommission gemäß der Verfassungsbestimmung des § 68 LDG 1984 in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig seien.

Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem provisorischen Dienstverhältnis, welches nach § 9 Abs. 4 Z. 2 LDG 1984 u.a. bei Vorliegen eines unbefriedigenden Arbeitserfolges gekündigt werden könne. Die LFK habe rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung im Beurteilungszeitraum vom 16. März 2001 bis 26. September 2001 einen unbefriedigenden Arbeitserfolg aufweise. Diese Entscheidung beruhe weder auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme noch auf unzureichenden Erhebungen oder auf sachfremden Erwägungen. Es bestehe für die Dienstbehörde kein vernünftiger Grund, die getroffene Leistungsfeststellung anzuzweifeln. Weitere Ermittlungen betreffend den Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin während des Beurteilungszeitraumes seien nicht nötig.

Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses komme es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage sei, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend sei vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses Mängel bestanden hätten, die den Beschwerdeführer für das definitive Dienstverhältnis nicht geeignet erscheinen ließen. Es komme somit der von der Beschwerdeführerin nunmehr bekundeten und bereits teilweise realisierten Fortbildungsbereitschaft keine maßgebliche Relevanz für die Berechtigung der Kündigung zu. Auf Grund des unbefriedigenden Arbeitserfolges im Beurteilungszeitraum könne das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist betrage nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate und habe mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Da sich die Beschwerdeführerin im 13. Dienstjahr befinde, erfolge die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit Ablauf des 31. Juli 2002.

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass gemäß § 26 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, der Beschwerdeführerin eine Abfertigung gebühre, welche in ihrem Fall anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des doppelten Monatsbezuges betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die ursprünglich vom Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogenen Bedenken, ob der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG gerecht wird, nicht aufrecht erhalten werden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Textverarbeitung) erstellt wurde, sodass es nach § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer Beglaubigungsklausel der Kanzlei bedurfte. Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift und der Beglaubigungsklausel der Kanzlei am angefochtenen Bescheid nahm diesem daher nicht die Bescheidqualität.

Nach § 9 Abs. 1 LDG 1984 ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch und kann nach § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsgründe regelt § 9 Abs. 4 LDG (in der in Kraft stehenden Stammfassung, BGBl. Nr. 302) in folgender Form:

"(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

2.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

3.

pflichtwidriges Verhalten,

4.

Bedarfsmangel."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten von den Verfahrensparteien davon auszugehen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der LFK vom 14. November 2001 festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin im näher dargestellten Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. An diesen bescheidmäßigen Ausspruch ist die Dienstbehörde gebunden. Das "Nichtaufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges" ist dem Vorliegen eines "unbefriedigenden Arbeitserfolges" im Sinne des § 9 Abs. 4 LDG 1984 gleichzuhalten. Die belangte Behörde konnte daher jedenfalls davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März bis September 2001 einen solchen unbefriedigenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat. Damit konnte sie aber ohne Rechtsirrtum vom Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 9 Abs. 4 Z. 2 LDG 1984 ausgehen.

Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge des Kündigungsverfahrens die Feststellungen und Wertungen der LFK mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2002 vorgehalten, ohne dass sie darauf mit begründeten Einwendungen oder konkreten gegenteiligen Behauptungen reagiert hätte. So ist dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Schriftsatz vom 19. Februar 2002 zur beabsichtigten Kündigung kein konkreter oder näher ausgeführter Einwand gegen die genannten Feststellungen zu entnehmen; die ihr vorgeworfene Vernachlässigung der Fortbildung wird von der Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich zugestanden.

Erstmals in der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der LFK bzw. das Zutreffen der diesen zu Grunde liegenden Berichte. So bringt sie vor, es liege eine Mobbing-Situation des Schulleiters gegen sie vor, sie habe nicht die Teilnahme an Seminaren verweigert, sondern vielmehr einen Kurs für modernen Unterricht in Mathematik im Sommer 2001 besucht, sie habe Erziehungsberechtigte deshalb nur an Sprechtagen kontaktiert, weil Sprechtage gerade diesem Zweck dienten, sie habe sich nicht gleich im ersten Jahr um eine Klassenvorstandsfunktion bewerben können, als "ruhiger Typ" sei ihr die Nichtteilnahme an Festen nicht vorwerfbar und schließlich habe sie eine besonders schwierige Klasse zugeteilt bekommen. Einer Berücksichtigung dieser Einwände steht allerdings bereits das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen; darauf war schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.

Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, weil entgegen den Bestimmungen des PVG kein Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden sei. So habe der Dienststellenausschuss seine aus § 10 Abs. 2 und § 22 PVG erfließenden Pflichten verletzt, wenn er sich innerhalb der zweiwöchigen Frist mit der geplanten Maßnahme des Dienststellenleiters überhaupt nicht befasse und keinen konkreten Beschluss über die geplante Maßnahme herbeiführe.

§ 9 Abs. 1 lit. i PVG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 127/1999) und § 10 Abs. 9 PVG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 310/1987) lauten:

"§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

..

i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

§ 10. ...

(9) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, sind auf Grund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 lit. i endet."

Vorauszuschicken ist, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangels der Wahrnehmung der Vertretungspflichten durch die Personalvertretung eine Zuständigkeit der diesbezüglich eingerichteten Aufsichtsbehörde (vgl. Abschnitt IV des PVG, insbesondere § 41) vorliegt.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich ein an die Personalvertretung der Landeslehrer gerichtetes Schreiben der Dienstbehörde vom 11. März 2002 betreffend die beabsichtigte Kündigung der Beschwerdeführerin. Nach dem von der Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift erfolgte damit eine Befassung des Zentralausschusses, dem die beabsichtigte Kündigung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 PVG zur Kenntnis gebracht wurde.

Es kann hier aber dahin stehen, ob eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses - wie die Beschwerdeführerin meint - überhaupt in Frage kam oder ob, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 14. Jänner 1986, 4 Ob 171/85, SZ 59/2) und der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (vgl. u. a. die Entscheidung vom 22. November 1999, Zl. A 38/99) folgend, dem Zentralausschuss die Kompetenz zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung zukam. Wäre die Maßnahme nach § 9 Abs. 1 lit. i PVG unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen worden, stünde der Beschwerdeführerin nämlich nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 9 PVG eine - vom vorliegenden Verfahren zu unterscheidende - Antragstellung auf Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme innerhalb der dort genannten Fristen (des letzten Satzes des § 10 Abs. 9 leg. cit.) offen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird daher mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120189.X00

Im RIS seit

09.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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