Norm
MSchG §11aRechtssatz
"Provascul" nicht verwechselbar ähnlich mit "Proscalun". Die Gefahr der Verwechslung zweier Zeichen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein besonders qualifizierter Teil des Abnehmerkreises (zB Ärzte und Apotheker) in der Lage ist, sie nach ihrem Sinngehalt auseinanderzuhalten; es kommt auf den großen Kreis der nicht vorgebildeten Bevölkerung an, dem die Bedeutung pharmazeutischer Fremdwörter ganz unbekannt ist. Warenverkehrsbeschränkungen - va eine etwaige Rezeptpflicht - sind daher markenrechtlich ohne Belang. Dennoch verlangt beim Verkehr mit Drogen, Arzneimitteln usw die durch die Gefahr von Verwechslungen gebotene Vorsicht beim kaufenden Publikum die Anwendung einer besonders gesteigerten Aufmerksamkeit auf die Warenbezeichnung.
Veröff: PBl 1970,113 = ÖBl 1970,97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105437Dokumentnummer
JJR_19700610_OPM0002_0000OM00008_6900000_001