Norm
ABGB §1493Rechtssatz
Die Besitzanrechnung der Rechtsvorgänger findet auch bei langer (dreißigjähriger bzw vierzigjähriger) Ersitzung nur statt, wenn der Besitz des Vorgängers zumindest redlich war. In der Wirkung der Unredlichkeit des Vormannes auf den Nachmann besteht kein Unterschied zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013