Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Juni 2001, Zl. LAD2C-138.8344/71, betreffend Versetzungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1982 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Weisung vom 29. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer über sein Ersuchen von seiner bisherigen Dienststelle in St. Pölten zur landwirtschaftlichen Fachschule Langenlois (im Folgenden: L) versetzt, wo er am 4. Februar 1998 seinen Dienst antrat. Mit Note vom 3. April 2000 gab der Beschwerdeführer die Verlegung seines Hauptwohnsitzes von Krems nach L mit Wirkung vom 1. April 2000 bekannt. Mit Weisung vom 21. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer unter Enthebung von seiner bisherigen Dienstverwendung zur Abteilung Landesamtsdirektion/Aus- und Weiterbildung nach St. Pölten versetzt, wo er am 3. Juli 2000 den Dienst antrat. Mit Antrag vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer um die Feststellung seines Anspruches auf Versetzungsgebühr.
Mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 21. September 2000 stellte diese gemäß § 161 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten in der Fassung der 42. Novelle dieses Gesetzes LGBl. 2200-47 (im Folgenden: DPL) fest, dass kein Anspruch auf Versetzungsgebühr bestehe. Die belangte Behörde ging vom Bestehen des Ausschließungsgrundes für die Versetzungsgebühr gemäß § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL aus, weil der Beschwerdeführer seine Versetzung selbst zu vertreten habe. Er habe sich in das Aufgabengebiet der Verlagsbuchhaltung nicht entsprechend einarbeiten bzw. dafür nicht ausreichend qualifizieren können. Der Schulleiter habe ihn mit Schreiben vom 26. Februar 1999 "zur Verfügung gestellt". Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung seien erfolglos geblieben. Überdies bestehe gemäß § 161 Abs. 3 DPL kein Anspruch, wenn nach der Versetzung die Aufwendungen zum Erreichen des neuen Dienstortes gleich oder geringer seien als die Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes. Aus diesem Grunde sei für die Versetzung des Beschwerdeführers im Jahre 1998 kein Anspruch auf Versetzungsgebühr entstanden. Gemäß § 161 Abs. 6 DPL erlösche bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten der Anspruch auf Versetzungsgebühr, wenn die neu vorzunehmende Aufwandsberechnung gleiche oder niedrigere Aufwendungen als zum Erreichen des der seinerzeitigen Berechnung zu Grunde liegenden ersten Dienstortes ergebe. Anlässlich seiner Versetzung nach L wäre bei einer Aufwandsberechnung als alter Dienstort St. Pölten und als neuer Dienstort L zu Grunde zu legen gewesen. Da sich auf Grund seiner nunmehrigen Rückversetzung an seinen ursprünglichen Dienstort St. Pölten keine höheren Aufwendungen ergäben, bestehe auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Versetzungsgebühr.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Dienstrechtsmandat Vorstellung. Er brachte vor, er sei lediglich etwa zwei Tage lang eingeschult worden. Dies sei im Hinblick auf den Umfang seines Arbeitsbereiches zu wenig gewesen. Er sei darüber hinaus mit Aufgaben betraut worden, die seines Erachtens nicht zu seinen Dienstpflichten gezählt hätten (Telefondienst und Führung der Barkassa). Schließlich habe der Beschwerdeführer im April 1998 zusätzliche Aufgaben (Inventarverwaltung und Lohnverrechnung für die Aushilfskräfte) übernehmen sollen. In diesem Zusammenhang habe er auch die Umstellung auf EDV durchzuführen gehabt. Im Herbst 1998 habe ihm der Schulleiter mitgeteilt, dass er mit ihm unzufrieden sei. Der Jahresabschluss 1998 sei im Beisein seines Vorgängers erst Ende Februar 1999 durchgeführt worden. Im Jahr 1999 hätte sich der Beschwerdeführer so weit in sein Aufgabengebiet eingearbeitet, dass es anlässlich einer Prüfung seitens der Buchhaltungsrevision keine nennenswerten Beanstandungen mehr gegeben habe. Keine Beanstandungen seiner Arbeit habe es überdies bei Überprüfung im Jahr 2000 gegeben. Auch sei ihm seitens des Schulleiters auf seine öfters an ihn gerichteten Fragen, ob er mit seiner Arbeit nunmehr zufrieden sei, keine abschlägige Antwort erteilt worden.
Darüber hinaus sei es zu gröberen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und drei seiner Kolleginnen gekommen. Grund hiefür seien einerseits räumliche Missstände, andererseits buchhalterische Auffassungsunterschiede gewesen. Dr. Sa sei daraufhin vom Schulleiter beauftragt worden, im Rahmen von Gruppengesprächen und Einzelgesprächen ein entsprechendes Betriebsklima wiederherzustellen. Eine der Kolleginnen, die als deren Sprachführerin fungiert habe, habe jedoch jede weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer von Vornherein definitiv ausgeschlossen. Dies sei letztendlich der Hauptgrund für die Versetzung des Beschwerdeführers gewesen.
Anfang April 2000 habe der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach L verlegt, sodass die nunmehrige Versetzung nach St. Pölten eine eklatante zeitmäßige Verschlechterung für die Erreichbarkeit seiner Dienststelle darstelle.
Innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 DVG leitete die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren ein, sodass das Dienstrechtsmandat außer Kraft trat.
In der Folge führte die belangte Behörde "Gespräche" mit dem Beschwerdeführer, mit dem Leiter der Abteilung Landesamtsdirektion/Aus- und Weiterbildung, Dr. Sa, mit dem mit der Prüfung der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in L erstellten Abrechnungen befassten L, mit dem Amtsvorgänger des Beschwerdeführers in L, F, sowie mit dem Schulleiter der LFS L, Dipl. Ing. S. Zu den Angaben dieser Personen in diesen "Gesprächen" wird auf die entsprechenden Darstellungen durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen "Gesprächen" gewährt hatte, brachte dieser vor, er sehe folgende Ursachen "seines Mobbingfalles": Er habe die Stelle ohne ausreichende Ausbildung angenommen, weil er überzeugt gewesen sei, dass er mit seinem persönlichen Einsatz und einer entsprechenden, dem Posten angemessenen intensiven Einschulung die vorgegebene Arbeit zufrieden stellend ausführen würde. Von Anfang an sei er jedoch nicht als vollwertig qualifizierter Mitarbeiter von seinen nächststehenden Kolleginnen und Kollegen akzeptiert worden. Er habe trotz Fleiß und persönlicher Erfahrungssammlung nie Bestätigung bei diesen Kollegen erreichen können. Wertvolle Informationen, die zur Durchführung seiner Arbeit unbedingt nötig gewesen wären, seien ihm vorenthalten worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2001 stellte diese zum Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2000 fest, dass kein Anspruch auf Versetzungsgebühr bestehe. Als Rechtsgrundlage führte sie §§ 160 und 161 DPL in der Fassung LGBl. 2200-47 an.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhaltes des Dienstrechtsmandates und der Vorstellung des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Ihnen am 27. November 2000 ein ausführliches Gespräch geführt.
In diesem Gespräch gaben Sie an, dass Sie eine Tätigkeit als Buchhalter vor Ihrem Dienstantritt in der Landwirtschaftlichen Fachschule L nie ausgeübt haben, sich aber des damit verbundenen Risikos bewusst gewesen seien. Die großen Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in Ihr neues Aufgabengebiet sowie Ihre am Anfang nicht zufrieden stellende Tätigkeit führen Sie auf die viel zu kurze Einschulung von nur zwei Tagen, auf die Übernahme zusätzlicher Aufgabengebiete, auf die budgetmäßige Zusammenlegung von Fach- und Berufsschule L sowie auf eine von Ihnen durchzuführende EDV-Umstellung zurück. Sie hätten sich aber sehr um raschest mögliche Einarbeitung bemüht, unter anderem dadurch, dass Sie mit Ihren Monatsabschlüssen laufend zwecks Kontrolle zur Buchhaltungsabteilung 3 nach Horn gefahren seien. Zu den in Ihrer Vorstellung erwähnten räumlichen Missständen erklärten Sie, dass Sie sich mit den anderen Sekretariatskräften ein durch einen Raumteiler in zwei Bereiche gegliedertes Zimmer neben der Direktionskanzlei teilen mussten. Ein auf Wunsch Ihres Vorgängers angebrachter Wandspiegel wurde trotz Ihres Wunsches nicht abmontiert und diente Ihrer Ansicht nach jetzt zu Ihrer Überwachung. Obwohl es im Schulbereich leer stehende Zimmer gab, kam es zu keiner anderen Raumaufteilung. Hinsichtlich der groben Differenzen mit den anderen Kolleginnen erklärten Sie, dass sich diese ohne über das nötige Fachwissen zu verfügen in Belange der Buchhaltung eingemischt hätten. Des Weiteren hätte sich eine der Kolleginnen, Frau B, Ihnen gegenüber quasi als Kanzleileiterin ausgegeben und alle anderen gegen Sie aufgehetzt, weil Sie sich nicht unterordnen wollten.
...
Herr D.I. S hat hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Buchhalter angegeben, dass Sie auch im dritten Jahr Ihrer Tätigkeit noch immer überfordert und nur die einfachen täglichen Buchungen richtig gewesen wären. Da er sich auf Ihre Arbeit nicht verlassen konnte, erfolgten monatlichen Überprüfungen durch die Buchhaltungsabteilung 3 / Revisionsabteilung in Horn. Nach Ansicht von D.I. S wurde Ihre Versetzung erforderlich, da sonst die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, für die Sie zuständig waren, nicht gesichert gewesen wäre. Zu Ihrem Konflikt mit den anderen Sekretariatsmitarbeitern erklärte er, dass dieser durch Ihr provokantes persönliches Verhalten, Ihre Besserwisserei, Ihr Pochen auf strikte Arbeitsaufteilung und Ihre mangelnde Hilfsbereitschaft in erster Linie durch Sie selbst verschuldet worden war. Weder zur Zeit Ihres Vorgängers noch bei Ihrem derzeit beschäftigten Nachfolger wären Probleme mit den drei Kolleginnen aufgetreten. Ihr Vorgänger, Herr F, hätte auch Arbeiten übernommen, die nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörten. Es existierte ein gutes Team, wo jeder alles gemacht hätte. Zu den räumlichen Missständen erklärte D.I. S, dass Sie niemals vehement ein eigenes Zimmer gefordert haben. Der von Ihrem Vorgänger angeschaffte Spiegel habe nur den Zweck gehabt, dass der im hinteren Bereich sitzende Buchhalter auch den vorderen Raumteil einsehen konnte und nicht jedesmal, wenn Personen den Raum betraten oder wenn das Telefon läutete, aufstehen musste, um festzustellen, ob vorne eine Kollegin anwesend war. Durch die mittlerweile erfolgte Entfernung des Raumteilers sei der Spiegel überflüssig geworden.
Herr Dr. Sa erklärte, dass er als Experte auf dem Gebiet des Konfliktmanagements zur Hilfestellung herangezogen wurde, allerdings zu einem Zeitpunkt, wo der Konflikt schon so weit eskaliert war, dass er nicht mehr gelöst werden konnte. So wurde die von ihm vorgeschlagene Klausur von den drei Kanzleidamen mit dem Argument der Sinnlosigkeit abgelehnt. Da eine Versetzung von Frau B, die dem Schulleiter als ausgezeichnete Kraft eine unentbehrliche Stütze ist, nicht in Betracht kam, war der Konflikt nur durch Ihre Versetzung zu lösen. Herr Dr. Sa war der Auffassung, dass Sie diesen Sachverhalt nach dem von ihm vermittelten Coaching mit der externen Mediatorin Mag. B selbst eingesehen hätten und an keinem Weiterverbleib an der Landwirtschaftlichen Fachschule L mehr interessiert gewesen wären.
Herr F, Ihr unmittelbarer Vorgänger als Rechnungsführer, gab an, dass Sie von ihm bereits 14 Tage vor Ihrem offiziellen Dienstantritt eingeschult worden sind und er danach noch ein Jahr lang täglich Ihre Fragen am Telefon beantwortet habe. Außerdem ist er im ersten Jahr Ihrer Tätigkeit noch oftmals zur Hilfeleistung nach L gefahren. Weiters erklärte Herr F, dass er Sie anlässlich Ihrer Vorstellung eingehend über die Sie erwartenden Aufgaben informiert habe. Schließlich sagte er aus, das Sie nach den ihm zugegangenen Informationen überhaupt nicht kooperativ und zu keiner Zusammenarbeit im Team bereit gewesen wären.
Herr L sagte aus, dass Sie seiner Meinung nach als Buchhalter vollkommen ungeeignet gewesen wären, da Ihnen jegliches buchhalterische Grundwissen gefehlt hätte und Sie die Hintergründe einer Buchhaltung nie erfassen konnten. Er gab an, dass Sie trotz ständiger Unterstützung durch Ihren Vorgänger Herrn F sowie durch ihn selbst auch nach einem Jahr noch bei jeder schwierigeren Buchung horrende Fehler gemacht hätten und Ihre Inventarverwaltung eine einzige Katastrophe war. Weiters machte er den Vorschlag, dass Sie zwecks Überprüfung Ihrer Arbeit regelmäßig nach Horn kommen sollten.
...
In einer abschließenden Gesamtbetrachtung aller zur Beurteilung Ihres Anspruches auf Versetzungsgebühr maßgeblichen Fakten, die sich aus den ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens geführten Gesprächen sowie aus Ihren schriftlichen Eingaben ergeben haben, stellt sich folgender Sachverhalt dar:
. Sie haben die Stelle als Rechnungsführer der
landwirtschaftlichen Fachschule L auf eigenen Wunsch und obwohl Sie über die Sie erwartende Tätigkeit und deren Umfang eingehend informiert worden sind - Ihren eigenen Angaben vom 14. März 2001 zufolge - ohne ausreichende Vorbildung angestrebt und angenommen.
. Als einziger mit der Rechnungsführung betrauter
Bediensteter auf sich allein gestellt, konnten Sie in der Folgezeit die an Sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Außerplanmäßig angefallene Arbeiten wie die budgetmäßige Zusammenlegung der Berufsschule mit der Fachschule L haben diese Situation noch verschärft.
. Hinsichtlich Ihrer Arbeit als Rechnungsführer wurde
auf verschiedene Art und Weise versucht, ihnen zu helfen. So ist ihr Vorgänger, Herr F, im ersten Jahr Ihrer Tätigkeit oftmals nach L zur Aushilfe gekommen, hat Ihnen beim Jahresabschluss 1998 geholfen und hat Ihnen ein Jahr lang täglich zwei bis dreimal am Telefon Auskünfte gegeben. Außerdem wurden Sie auf Grund eines Vorschlages von Herrn L vom Schulleiter regelmäßig zur Buchhaltungsabteilung 3 nach Horn zwecks Überprüfung Ihrer Arbeit geschickt, weil man sich auf deren Richtigkeit nicht verlassen konnte. Die oben angeführten Punkte stehen im Widerspruch zu Ihren Ausführungen, wonach Sie sich ohne viel Unterstützung alleine durcharbeiten mussten. Hinsichtlich der Hilfeleistung durch Ihren Vorgänger F liegen die übereinstimmenden und unabhängig voneinander gemachten Aussagen der Herren F und L vor. Die Informationen bezüglich der 'Überprüfungsfahrten' nach Horn ergeben sich aus den übereinstimmenden und unabhängig von einander abgegebenen Stellungnahmen der Herren D.I. S und L. Es wird daher von der Richtigkeit des obigen Sachverhaltes ausgegangen.
. Selbst im dritten Jahr Ihrer Tätigkeit waren Sie mit
Ihrem Aufgabengebiet noch immer überfordert. Es fehlte Ihnen an Sicherheit und Sattelfestigkeit, sodass kein Verlass auf die Richtigkeit Ihrer Arbeit war. Eine Versetzung wurde erforderlich, da sonst die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, für die Sie zuständig waren, nicht gesichert gewesen wäre. Diese Ausführungen ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Schulleiters, die sich mit den unabhängig davon getätigten Aussagen von Herrn L decken.
. Hinsichtlich der auf Grund von räumlichen
Missständen und arbeitsbedingten Auffassungsunterschieden zwischen Ihnen und den anderen Kanzleikräften entstandenen Differenzen wurde von Seiten des Dienstgebers unter anderem durch Gruppen- und Einzelgespräche sowie mittels Coachingmaßnahmen durch eine klinische Psychologin und Psychotherapeutin versucht, Ihren Verbleib an der Dienststelle zu ermöglichen.
. Der Konflikt zwischen Ihnen und den anderen
Kanzleikräften wurde vor allem durch Ihr persönliches Verhalten und Ihre Ansichten über Arbeitsaufteilung ausgelöst. Weder bei Ihrem Vorgänger noch bei Ihrem Nachfolger ist es zu ähnlichen Problemen gekommen. Dies ergibt sich wiederum aus den unabhängig voneinander getätigten Aussagen des Schulleiters und Ihres Vorgängers, Herrn F.
Gemäß § 160 Abs. 1 DPL 1972 erhält der Beamte nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr.
Gemäß § 161 Abs. 4 DPL 1972 besteht kein Anspruch auf Versetzungsgebühr, wenn der Beamte die Versetzung angestrebt oder sonst zu vertreten hat.
Vom Rechnungsführer einer kleinen und relativ unabhängigen Organisationseinheit, wie sie eine landwirtschaftliche Fachschule darstellt, ist ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu erwarten. Wie sich jedoch aus dem obigen, im Wesentlichen auf den übereinstimmenden und unabhängig voneinander abgegebenen Aussagen der Herren D.I. S, L und F beruhenden Sachverhalt ergibt, konnten Sie diesen Anforderungen keineswegs gerecht werden. Die von Ihnen angestellten intensiven Bemühungen zu einer möglichst raschen Einarbeitung in Ihr Aufgabengebiet werden dabei nicht in Frage gestellt, waren aber im Ergebnis nicht ausreichend. Unabhängig von dem noch zusätzlichen Problem des schweren Mitarbeiterkonfliktes war es allein auf Grund Ihrer Nichteignung als Rechnungsführer unmöglich, Sie auf diesem Posten zu belassen und Ihre Versetzung daher die einzig mögliche Lösung. Da Ihre Versetzung überwiegend auf Ihre Nichteignung für den Rechnungsführerposten zurückzuführen ist und diese Nichteignung keinesfalls in der Verantwortung einer anderen Person liegt, haben Sie die Versetzung selbst zu vertreten und es besteht aus diesem Grund kein Anspruch auf Versetzungsgebühr."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Versetzungsgebühr nach § 160 Abs. 1 DPL verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 160 Abs. 1 und 2 DPL in der Fassung dieser Bestimmungen
durch die Novelle LGBl. 2200-38 lauten:
"§ 160
Versetzungsgebühr
(1) Beamte erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, so ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.
(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus
1. den Kosten für die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und
2. für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt
des Beamten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr.
..."
§ 161 Abs. 3, 4, 5 und 6 DPL (die Abs. 3, 4 und 6 in der Fassung der Novelle LGBl. 2200-47, der Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. 2200-38, die Absatzbezeichnung jedoch in der Fassung der Novelle LGBl. 2200-47) lauten (auszugsweise):
"§ 161
Allgemeine Bestimmungen für die Versetzungsgebühr
...
(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn nach der Versetzung die Aufwendungen zum Erreichen des neuen Dienstortes gleich oder geringer sind als die Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes, soferne der Beamte nicht bereits Anspruch auf Versetzungsgebühr hat. ...
(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn der Beamte die
Versetzung angestrebt oder sonst zu vertreten hat. Gründe, die ein
Beamter nicht zu vertreten hat, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen oder
2. Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Der Anspruch erlischt, wenn der Beamte (der verheiratete Beamte mit seinem Ehegatten) mit Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (§ 162) übersiedelt.
(6) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten (§ 160 Abs. 1) erlischt der Anspruch, wenn die neu vorzunehmende Aufwandsberechnung gleiche oder niedrigere Aufwendungen als zum Erreichen des der seinerzeitigen Berechnung zu Grunde liegenden ersten Dienstortes ergibt. Sind die Aufwendungen höher, besteht der Anspruch weiter. Der Anspruch entsteht neu, wenn die Aufwendungen abermals erhöht wurden."
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, die Bescheidbegründung enthalte keine Wiedergabe von behördlichen Überlegungen allgemeiner Art zur Auslegung des § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die belangte Behörde für die Verwirklichung dieses Ausschließungsgrundes ein schuldhaftes Verhalten des Beamten verlange. Ihre Argumentation bestehe zusammengefasst darin, dass der Beschwerdeführer wesentliche Leistungsmängel aufgewiesen habe, dass er sich um die gegenständliche Verwendung bemüht habe, obwohl er diesbezügliche Ausbildungsmängel gehabt habe und sich deren bewusst gewesen sei, sowie weiters, dass er sich in das Kanzleiteam nicht gehörig eingefügt hätte. Nun habe aber der Beschwerdeführer nicht zu vertreten, dass sich seine Kolleginnen geweigert hätten, mit ihm weiter zusammen zu arbeiten. In Ansehung der behaupteten Leistungsmängel habe der Beschwerdeführer diese keinesfalls zu vertreten, weil auch dem Dienstgeber voll und ganz bekannt gewesen sei, dass er für die Buchhaltungstätigkeit noch eine ergänzende Ausbildung und Einarbeitung benötigen werde. Er selbst habe sich mit allem Fleiß um die Einarbeitung bemüht. Ein Manko habe es insoweit lediglich in der Unterstützung durch die Vorgesetzten gegeben.
Schon mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Gemäß § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL besteht kein Anspruch auf die Versetzungsgebühr, wenn der Beamte die Versetzung "sonst zu vertreten hat". Unter welchen (abstrakten) Voraussetzungen dies der Fall ist, regelt das Gesetz nicht näher. Der Wortlaut des ersten Satzes des § 161 Abs. 4 DPL lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Eine Auslegung im Systemzusammenhang mit § 161 Abs. 4 zweiter Satz zweite Ziffer DPL zeigt jedoch, dass der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist. Der zweite Satz des § 161 Abs. 4 DPL nennt nämlich unter den Gründen, die ein Beamter nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei diesem Beispielsfall eines nicht vom Beamten zu vertretenden Grundes handelt es sich aber zweifelsfrei um einen solchen, welcher in der Person des Beamten gelegen und damit seiner (Risiko-)Sphäre zuzurechnen ist. Die in der Gegenschrift gebrauchte Argumentation der belangten Behörde, aus § 161 Abs. 4 zweiter Satz zweite Ziffer DPL sei e contrario zu schließen, dass alle anderen in der Person des Beamten gelegenen Gründe für eine Versetzung von ihm zu vertreten seien, ist unzutreffend, nennt § 161 Abs. 4 zweiter Satz DPL doch ausdrücklich Beispielsfälle für nicht zu vertretende Versetzungsgründe, und nicht - was Voraussetzung für das von der belangten Behörde gebrauchte argumentum e contrario wäre - Ausnahmefälle, in denen ein Anspruch auf Versetzungsgebühr bestehen soll, obwohl der Beamte die Versetzung zu vertreten hat. Ist nun aber als ein Beispielsfall eines Grundes, den ein Beamter nicht zu vertreten hat, ein Umstand genannt, der seine Risikosphäre betrifft, so ist dem - jedenfalls im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Versetzungsgebühr, welche finanzielle Nachteile des Beamten im Zusammenhang mit der infolge der Versetzung erforderlich gewordenen weiteren Anreise zu seinem neuen Dienstort abgelten soll - wohl die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Beamte im Sinne des § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL einen Versetzungsgrund nicht schon dann zu vertreten hat, wenn dieser in seiner Sphäre (in seiner Person) gelegen ist, sondern dass es darüber hinaus einer dem Beamten vorwerfbaren Verletzung der Interessen seines Dienstgebers an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung bedarf. In diesem Zusammenhang sei auch auf das zivilrechtliche Verständnis von "zu vertretenden" Erfolgen verwiesen. So hat der Schuldner den Untergang der Leistung dann zu vertreten, wenn dieser von seinem Gehilfen verschuldet wird oder wenn die Sache während eines von ihm verschuldeten Verzugs durch Zufall untergeht (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II12, S. 44).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Versetzungsgebühr aus dem Grunde des § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL jedenfalls nur dann ausgeschlossen gewesen wäre, wenn seine Versetzung ihre Ursache in einer schuldhaften Verletzung von Dienstgeberinteressen durch den Beschwerdeführer gehabt hätte. Dass der Beschwerdeführer intensive Bemühungen zu einer möglichst raschen Einarbeitung in sein Aufgabengebiet angestellt hat, wurde von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Ein Mangel an Engagement und Fleiß in seinem neuen Tätigkeitsbereich wurde dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert, sodass ihm auch ein im Sinne der vorstehenden Ausführungen schuldhaftes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht vorwerfbar ist.
Wohl kann den Beschwerdefeststellungen entnommen werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Versetzung "Einlassungsfahrlässigkeit" vorwirft, zumal er die Tätigkeit in der landwirtschaftlichen Fachschule "ohne ausreichende Vorbildung angestrebt und angenommen" habe. Wie der Beschwerdeführer jedoch vollkommen zutreffend ausführt, stünde der ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Einlassungsfahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Annahme dieser Stelle eine damit korrespondierende Nachlässigkeit der diese Versetzung anordnenden Dienstbehörde gegenüber. Da sich weder aus dem Verwaltungsverfahren noch aus dem angefochtenen Bescheid Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer eine (etwa außerhalb seiner dienstlichen Laufbahn erworbene) ausreichende Vorbildung für die in Rede stehende Stelle behauptet oder vorgetäuscht hätte, ist - auf Basis der Bescheidannahmen - wohl davon auszugehen, dass auch der Dienstbehörde das Fehlen einer solchen ausreichenden Vorbildung bekannt war oder ihr zumindest bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. In einer solchen Fallkonstellation überwiegt aber das Verschulden der Dienstbehörde an der Fehleinschätzung der Fähigkeiten und der Vorbildung eines Beamten für eine bestimmte Verwendung jenes dieses Beamten selbst an einer in diesem Zusammenhang gleichfalls eingetretenen fehlerhaften Selbsteinschätzung bei weitem, hat doch die Dienstbehörde - anders als der Beamte selbst - in diesem Zusammenhang für das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalmanagements einzustehen.
Trifft aber solcherart den Dienstgeber die überwiegende Verantwortung für das Notwendigwerden der (Rück-)Versetzung, so ist diese vom Beamten selbst dann nicht zu vertreten, wenn ihm ein (gegenüber jenem des Dienstgebers geringeres) Mitverschulden an diesem Umstand vorzuwerfen ist.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift ausführt, sie habe auf das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse des Beschwerdeführers vertrauen dürfen, zumal dieser die Verwaltungsdienstprüfung C im Jahr 1980 bestanden und dabei gemäß § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22-2, auch die Fähigkeit, eine Verlagsabrechnung durchzuführen, unter Beweis gestellt habe, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass sie dieses Argument im angefochtenen Bescheid nicht gebraucht hat, sondern ausdrücklich vom Fehlen einer ausreichenden Vorbildung ausgegangen ist. Die Nachholung (oder gar Änderung) einer Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 140 f, zu § 60 AVG).
Darüber hinaus wäre aber selbst bei Zutreffen der (wohl unrealistischen) Annahme der belangten Behörde, allein aus der Ablegung der Dienstprüfung im Jahr 1980 sei schon abzuleiten gewesen, der Beschwerdeführer werde die ihm neu übertragenen Aufgaben an der landwirtschaftlichen Fachschule L problemlos meistern, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen. Gerade dann wäre nämlich weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde im Zusammenhang mit seiner Versetzung an diese Fachschule eine Nachlässigkeit vorzuwerfen. Es fehlte dann selbst an einer Einlassungsfahrlässigkeit des Beschwerdeführers.
Schließlich hat die belangte Behörde den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeiterinnen nicht als vorrangige Ursache für seine Versetzung angeführt. Schon aus diesem Grund erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Konfliktsituation ein Verschulden anzulasten wäre. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang freilich, dass allein durch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der Konflikt sei vor allem durch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und seine Ansichten über Arbeitsaufteilung ausgelöst worden, eine schlüssige Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer ein überwiegendes Verschulden an diesem Konflikt anzulasten sei, nicht entnommen werden kann.
Auf Basis der getroffenen Bescheidfeststellungen ist daher der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allein herangezogene Versagungsgrund des § 161 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall DPL nicht verwirklicht.
Aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang aber auch noch, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde eine förmliche Befragung der im Verfahren vernommenen Personen als Zeugen unterlassen habe - anders als dies in der Gegenschrift vertreten wird - sehr wohl einen Verfahrensmangel aufzeigt:
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0230, ausgesprochen hat, dass eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht komme, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nun dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E. 20, zu § 48 AVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einvernahme dieser Personen als Zeugen von der Partei ausdrücklich beantragt wurde (vgl. a.a.O., E. 26).
Wenn die belangte Behörde schließlich in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, die in Rede stehende Versetzungsgebühr stehe aus dem Grunde des § 161 Abs. 6 DPL nicht zu, so ist ihr auch in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass sie - anders als noch in dem freilich außer Kraft getretenen Dienstrechtsmandat - den angefochtenen Bescheid nicht auf diesen Versagungsgrund gestützt hat und eine entsprechende Bescheidbegründung, wie oben bereits ausgeführt, nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann. Bemerkt wird freilich in diesem Zusammenhang, dass § 161 Abs. 6 DPL Fälle regelt, in denen dem Beamten bis zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Versetzung bereits auf Grund der vorangegangenen Versetzung eine Versetzungsgebühr zustand. Dies war nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift hier aber nicht der Fall. Weiters ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Ansehung seines Wohnsitzwechsels zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 25. September 2002
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120209.X00Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010