Norm
HVG §6 ICRechtssatz
Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, dh er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt und bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet. Diese Tätigkeit ist es, die den Vermittler vom bloßen Boten unterscheidet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tätigkeit der Agenten, VerdienstlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022