Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die allgemeinen Grundsätze der Mittäterschaft gelten auch bei Mord:
Wer mit Tötungsvorsatz auf dem Tatort anwesend und bereit ist, seinem Tatgenossen bei Bedarf durch körperliches Eingreifen an Ort und Stelle beizustehen und den Erfolg des Mordplanes mit persönlicher Handanlegung an das Opfer zu sichern, ist als Mittäter nach dem § 134 StG (nunmehr § 75 StGB) strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089846Dokumentnummer
JJR_19700611_OGH0002_0090OS00147_6900000_001