Norm
SchG allgRechtssatz
Vorlage gestohlener Reiseschecks mit nachgemachter Zweitunterschrift zur Einlösung unter der Vorgabe, hiezu berechtigt zu sein, begründet nicht Teilnehmung am Diebstahl, sondern Betrug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072512Dokumentnummer
JJR_19700611_OGH0002_0110OS00016_7000000_001