- 9 Os 212/68
Entscheidungstext OGH 16.06.1970 9 Os 212/68
Veröff: SSt 41/30
- 12 Os 55/72
Entscheidungstext OGH 08.06.1972 12 Os 55/72
- 9 Os 80/72
Entscheidungstext OGH 31.07.1973 9 Os 80/72
Beisatz: Wenn also dogmatisch alle Teilakte der Handlungsreihe als eine einzige Handlung zu beurteilen sind. (T1) Veröff: SSt 44/20
- 13 Os 131/74
Entscheidungstext OGH 13.02.1975 13 Os 131/74
Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/33 S 56
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 16.12.1974 13 Os 71/74
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1975/170 S 330 = SSt 45/30
- 11 Os 84/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 11 Os 84/75
Veröff: SSt 46/47
- 13 Os 110/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 110/75
Vgl auch; Beisatz: Äußerer und innerer Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen erforderlich. (T2)
- 9 Os 161/76
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 9 Os 161/76
- 10 Os 91/77
Entscheidungstext OGH 20.09.1978 10 Os 91/77
- 12 Os 25/79
Beisatz: Die einzelnen Handlungsakte können verschieden schwer qualifiziert sein; die Strafe ist dann stets dem schwersten Tatbestand zu bemessen. (T3) Veröff: EvBl 1979/222 S 578
- 12 Os 118/79
- 13 Os 182/79
- 9 Os 112/80
Ähnlich; Beis wie T3 nur: Die einzelnen Handlungsakte können verschieden schwer qualifiziert sein. (T4) Veröff: SSt 52/60
- 12 Os 153/83
- 11 Os 213/83
Beisatz: Hier: Zu § 33 Abs 1 FinStrG. (T5)
- 11 Os 5/84
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 13 Os 184/84
Vgl auch
- 12 Os 135/85
Vgl auch
- 11 Os 176/86
Vgl auch; Beisatz: Die Gleichartigkeit der einzelnen Tathandlungen und des angegriffenen Rechtsgutes, die stetige Aufeinanderfolge der Handlungen und der Gesamtvorsatz konstituieren das fortgesetzte Verbrechen. (T6) Veröff: JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299
- 12 Os 15/90
Vgl auch
- 14 Os 116/05y
Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T7)
- 13 Os 1/07g
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T8)
- 13 Os 83/08t
Gegenteilig; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9)
- 4 Ob 2/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung. (T10)