Norm
MG §19 Abs2 Z5 DRechtssatz
Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde (vgl MietSlg 8160, 19318 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014