Norm
StGB §28 DRechtssatz
Für das Dauerdelikt ist kennzeichnend, daß durch die Handlungen ein andauernder Erfolg geschaffen wird, dessen Bestehenlassen selbst zum Tatbild gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0090716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018