Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Zwischen Anstifter und Täter muss keine unmittelbare Verbindung bestehen (SSt 4/104); der Anstifter kann sich auch einer Mittelsperson zur Einwirkung auf den Willensentschluss des anderen bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018