- 6 Ob 139/70
Entscheidungstext OGH 17.06.1970 6 Ob 139/70
Veröff: RZ 1971,15
- 4 Ob 523/71
Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 523/71
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Auswahl des Sachverständigen durch den Erstrichter. (T1) Veröff: EvBl 1971/298 S 549
- 5 Ob 194/72
Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 194/72
Gegenteilig; Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel (T2)
- 5 Ob 162/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 5 Ob 162/73
Gegenteilig; Beisatz: Hier:
§ 24 Abs 3 EisbEG unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Faschings. (T3)
- 5 Ob 674/76
Entscheidungstext OGH 16.11.1976 5 Ob 674/76
Gegenteilig; Beis wie T1
- 2 Ob 565/76
Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 565/76
Gegenteilig; Beis wie T1
- 5 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 574/77
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Und gegen die Ablehnung seiner Abberufung und Ersetzung durch einen anderen Sachverständigen. (T4)
- 7 Ob 737/80
Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 737/80
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 2 Ob 539/81
Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 539/81
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso hinsichtlich des Auftrags, der ihm erteilt wird. (T5) Veröff: RZ 1982/5 S 13
- 2 Ob 159/81
Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 159/81
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4
- 2 Ob 16/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 2 Ob 16/82
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5
- 5 Ob 577/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 577/82
Gegenteilig; Beis wie T1
- 4 Ob 80/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 80/83
Gegenteilig; Beis wie T1
- 4 Ob 561/87
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Fasching hat seine gegenteilige Auffassung (Kommentar III 480 und 483) mittlerweile offenbar aufgegeben (Lehrbuch Rdz 1012). (T6)
- 4 Ob 52/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 52/88
Gegenteilig
- 6 Ob 547/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 6 Ob 547/89
Gegenteilig
- 5 Ob 1006/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 1006/92
nur: Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. (T7); Beisatz: Das Ermessen ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind. (T8)
- 8 Ob 543/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 543/92
Gegenteilig
- 2 Ob 511/92
Vgl aber; Beisatz: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar, wohl aber die Bestellung als solche. (T9)
- 2 Ob 544/92
Vgl aber; Beis wie T9
- 2 Ob 550/92
Vgl aber; Beis wie T9 nur: Die Auswahl des Sachverständigen ist im VaStr nicht anfechtbar. (T10)
- 1 Ob 258/97s
Vgl aber; Beis wie T9
- 4 Ob 309/97p
Auch
- 6 Ob 113/98f
Vgl aber; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist nur die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger bestellt wird, anfechtbar, nicht aber dessen Auswahl. (T11)
- 2 Ob 209/99w
Vgl auch
- 1 Ob 113/00z
Gegenteilig; Beisatz: Die konkreten Aufträge an einen Sachverständigen über den Umfang seiner Begutachtung stellen zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffene Verfügungen dar, die nicht mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden können. (T12)
- 6 Ob 277/00d
Gegenteilig; Beis wie T12
- 1 Ob 211/01p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden wären. (T13)
- 2 Ob 17/02t
Vgl aber; Beis wie T11
- 1 Ob 98/02x
Vgl auch
- 9 Ob 217/02f
Gegenteilig; Beis wie T10; Beis wie T13
- 1 Ob 275/02a
Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T11
- 4 Ob 171/03f
Vgl aber; Beisatz: Ein Rekurs, durch den geklärt werden soll, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, wird von einem Teil der Rechtsprechung für zulässig erachtet. (T14); Hier: Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses wird offengelassen. (T15)
- 3 Ob 272/03a
Gegenteilig; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren findet gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. (T16)
- 1 Ob 10/04h
Gegenteilig; Beisatz: Eine gesonderte Anfechtung der Sachverständigenbestellung ist auch im Außerstreitverfahren ausnahmslos ausgeschlossen. (T17)
- 10 Ob 69/04a
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Obwohl
§ 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des
§ 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T18)
- 7 Ob 21/05x
Gegenteilig; Beis wie T17; Beisatz: Hier nach alter Rechtslage vor dem AußStrG idF BGBl I 2003/111. (T19)
- 7 Ob 64/05w
Gegenteilig; Beis wie T18; Beisatz: Kein gesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird. (T20)
- 6 Ob 76/06d
Gegenteilig; Beisatz: Nach § 35 AußStrG 2005 bleibt es bei der besonderen Rechtsmittelbeschränkung des
§ 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T21); Beisatz: Daher ist die Bestimmung des § 45 AußStrG 2005 über die Zulässigkeit des Rekurses heranzuziehen. (T22); Beisatz: Hier: Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Das Rekursgericht hat den selbständig erhobenen Rekurs zutreffend zurückgewiesen. (T23)
- 2 Ob 8/06z
Auch; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Das Gericht ist weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden. (T24); Beisatz: Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrages erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt. (T25)
- 8 Ob 109/08z
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. (T26); Beisatz: Kein abgesondertes Rechtsmittel betreffend die Frage, zu welchem Zeitpunkt (das heißt in welchem Verfahrensstadium) ein Sachverständiger bestellt wird. (T27)
- 6 Ob 35/13k
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 35/13k
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Die gleichzeitige Anfechtung des Ausspruchs über die Warnpflicht des Sachverständigen nach
§ 25 Abs 1 GebAG kann nicht eine weitergehende (abgesonderte) Anfechtbarkeit der Sachverständigenbestellung selbst herbeiführen. (T28)
- 2 Ob 42/16i
Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Ob 42/16i
Gegenteilig; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Entscheidung über neuerliche Begutachtung. (T29)
- 2 Ob 64/16z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 64/16z
Gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T30)
- 8 Ob 20/22g
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 Ob 20/22g
nur T7; Beis wie T8; Beis wie T25