Norm
ABGB §364c D2Rechtssatz
Die Finanzprokuratur ist weder im eigenen Namen ( § 1 Abs 3 ProkG ) noch als Vertreterin des Wohnhauswiederaufbaufonds zum Rekurs gegen die Einverleibung eines zugunsten des Ehegatten eines Wohnungseigentümers begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes am Liegenschaftsanteil des Wohnungseigentümers legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010796Dokumentnummer
JJR_19700617_OGH0002_0050OB00096_7000000_001