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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter über die Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Februar 2001, Zl. 1/02-36.848/7-2000, betreffend nachträglichen Kostenersatz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hallein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Dezember 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei der anlässlich der Bauplatzerklärung einer in ihrem Eigentum stehenden, bestimmt bezeichneten Grundparzelle anfallende nachträgliche Kostenersatz gemäß § 17 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes wie folgt vorgeschrieben:
a)
Kosten des Grunderwerbs
250m2 x S 178,82 =
S
44.705,--
b)
Kosten der Herstellung des
Unterbaus der Verkehrsfläche
141m2 x S 729,61 =
S
102.875,01
c)
50% der Kosten der Herstellung der
Straßendecke und Entwässerung
141m2 x S 278,72 =
S
39.299,52
insgesamt daher
S
186.879,53.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welcher mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Juli 1998 keine Folge gegeben wurde.
Infolge der dagegen erhobenen Vorstellung hob die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindevertretung vom 3. Juli 1998 mit ihrem Bescheid vom 28. Dezember 1998 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurück. Tragende Begründung für die Aufhebung war, dass die Kostenbeiträge der Höhe nach auf den Zeitpunkt der Bauplatzerklärung abzustellen seien und die Möglichkeit der Heranziehung von Hebesätzen (z.B. des Baukostenindex) unzulässig sei.
Bereits mit Schriftsatz vom 30. August 1999 hatte die beschwerdeführende Partei erklärt, ihre Berufung hinsichtlich der Kosten des Grunderwerbs lt. Position a) der oben wiedergegebenen Berechnung zurückzuziehen.
Mit (Ersatz-)Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Oktober 1999 wurde unter Bindung an die von der Vorstellungsbehörde vertretene Rechtsansicht der Berufung der beschwerdeführenden Partei (teilweise) Folge gegeben und es wurden die Kosten unter Anfügung einer weiteren Position d) neu bestimmt wie folgt:
a)
Kosten des Grunderwerbs
S
203.516,--
b)
Kosten der Herstellung des Unterbaus
S
60.319,80
c)
50% der Kosten der Herstellung der
Straßendecke und der Entwässerung
S
21.316,38
d)
Gutachterkosten
S
4.500,--
insgesamt daher
S
289.652,18.
Als Begründung der Berechnung der Position a) wurde auf die Grundstückspreise laut Auskunft bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft verwiesen, die einen Durchschnittswert von S 500,-
/m2 ergeben habe. Zur neuerlichen Vorschreibung der Kosten des Grunderwerbs wurde weiters von der Behörde festgestellt, dass "der Verfahrensgegenstand nicht teilbar" sei und daher auch bei nur teilweiser Anfechtung "die ganze Sache Berufungsgegenstand" geblieben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung neuerlich Folge, hob den bekämpften Bescheid der Gemeindevertretung auf und verwies die Angelegenheit wiederum zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, in Hinblick auf § 76 AVG sei die (ergänzende) Vorschreibung von Sachverständigenkosten "durch den eine Einheit bildenden Spruch" des bekämpften Bescheides in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 17 Slbg. BGG unzulässig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Vorstellungsbehörde sich mit dem gesamten Vorstellungsvorbringen auseinandersetze und jede Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung bekämpften Bescheides aufgreife.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung des oben umrissenen Beschwerdepunktes verweist die beschwerdeführende Partei wiederum darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 30. August 1999 ihre Berufung hinsichtlich der Kosten des Grunderwerbs laut Position a) der in der ersten Vorschreibung vom 1. Dezember 1997 enthaltenen Berechnung (betreffend den Betrag von S 44.705,--) zurückgezogen habe, hinsichtlich dieser Position a) somit Teilrechtskraft eingetreten sei, die von der Gemeindevertretung hätte berücksichtigt werden müssen. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Aufhebung sei aber lediglich mit der zu Unrecht erfolgten Vorschreibung von Sachverständigenkosten begründet worden, so dass auch nur hinsichtlich dieser Position eine Bindungswirkung vorliege. Die Vorstellungsbehörde hätte aber auch jede weitere Rechtswidrigkeit aufgreifen und dem gemäß auch auf die eingetretene Teilrechtskraft hinweisen müssen. Dies habe sie unterlassen.
Gemäß § 17 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (vor der am 1. Februar 2001 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 8/2001) ist, wenn die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben hat, der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anlässlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbs und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 Abs. 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nur die in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde für das weitere Verfahren vor der Gemeindebehörde, der Aufsichtsbehörde selbst und vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts eine Bindung bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0096). Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann. Die Begründung eines Bescheides als solche vermag nicht in Rechtskraft zu erwachsen, so dass ihr über den Spruch des Bescheides hinaus rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 31. Januar 1995, Zl. 94/05/0366). In subjektiv-öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei wurde somit durch den angefochtenen Bescheid (noch) nicht eingegriffen. Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, so dass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. September 2002
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060021.X00Im RIS seit
29.11.2002