RS OGH 1970/6/18 1Ob142/70, 6Ob45/18p

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Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

ABGB §1184

Rechtssatz

Den Gesellschaftern ist es anheimgestellt, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied anrechnen und mit welchem Betrag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 142/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 142/70
    Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107
  • 6 Ob 45/18p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 45/18p
    Beisatz: Über- und Unterbewertungen sind bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Fehlt eine vertragliche Festsetzung, richtet sich die Anteilsberechnung nach dem Verhältnis der Einlagenwerte im Zeitpunkt der Einbringung. Mangels Vereinbarung sind die geleisteten Beiträge grundsätzlich mit ihrem verkehrsüblichen Wert anzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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