Norm
StVO §9 Abs4Rechtssatz
Bei Haltelinien ist nicht nur anzuhalten, sondern auch mit dem Weiterfahren zu warten, bis Verhältnisse vorliegen, die eine Vorranggewährung sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073467Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0020OB00214_7000000_002