Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung an einem "geschlossenen Hof" kann nicht erkannt werden, solange die Höfeeigenschaft nicht aufgehoben ist oder die Zustimmung der Höfebehörde zur Naturalteilung vorliegt. Die Nachbringung dieser Zustimmung kann nicht dem Verfahren nach § 351 EO vorbehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004279Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00087_7000000_001