- 9 Os 7/70
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 9 Os 7/70
Veröff: EvBl 1971/101 S 158 = SSt 41/32 = JBl 1971,205 = ÖBl 1971,26 = RZ 1970,185
- 9 Os 50/71
Entscheidungstext OGH 12.10.1971 9 Os 50/71
Veröff: SSt 42/37 = ÖBl 1972,73
- 4 Ob 394/86
Beisatz: Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss. (T1)
Veröff: ÖBl 1988,13
- 9 ObA 338/00x
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T2)
Beisatz: Hier: Lohndaten und Gehaltsdaten, die die Gehaltssituation in (ganzen) Betriebsbereichen enthielten. (T3)
- 8 ObA 122/01a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- 9 ObA 180/01p
Auch; Beisatz: Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. (T4)
- 9 ObA 66/03a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T5)
- 9 ObA 7/04a
Auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. (T6)
- 4 Ob 55/14p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 55/14p
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen. (T7)
- 9 ObA 111/14k
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 111/14k
Auch
- 9 ObA 62/15f
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 62/15f
Auch
- 8 ObA 60/15d
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 93/15i
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 93/15i
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 165/16t
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 165/16t
Beis wie T1; Beisatz: Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (
§ 11 Abs 2 UWG) gelten. (T8)
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Beis wie T6
- 4 Ob 83/17k
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 4 Ob 83/17k
Auch; Beisatz: Dies ist vom vermeintlich Verletzten geltend zu machten. (T9)
Beisatz: Hier zu vertraulichen Informationen iSd Art 7 Abs 1 der RL 2004/48/EG („Durchsetzungs?RL“). (T10)
- 9 ObA 134/19z