RS OGH 1970/6/18 12Os94/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z10
StPO §345 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z12
StPO §351

Rechtssatz

Ob bei Vorliegen von Nichtigkeit nach den Z 6 und 10 bis 12 des § 345 StPO eines im geschwornengerichtlichen Verfahren gefällten Urteiles der OGH in der Sache selbst erkennen kann oder die Sache an das Erstgericht zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen muß, hängt davon ab, ob alle für die richtige rechtliche Beurteilung der angeklagten und als erwiesen angenommenen Tat wesentlichen Tatsachen im Wahrspruch der Geschwornen festgestellt sind oder ob zur richtigen rechtlichen Beurteilung der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Tat auch auf die Anklage, insbesondere ihre Begründung, zurückgegriffen werden muß (vgl auch § 351 StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/69
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 12 Os 94/69
    Veröff: SSt 41/31 = EvBl 1971/30 S 49 = RZ 1970,198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100847

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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