Norm
StPO §262 ARechtssatz
Die durch den § 312 Abs 1 StPO begründete Abweichung von den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der §§ 262 und 267 StPO, wonach ungeachtet der Rechtsansicht des Vorsitzenden und des Schwurgerichtshofes der Hauptfrage die in der Anklageschrift enthaltene rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat zugrundezulegen ist, gilt kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 312 Abs 2 StPO nur für die Fälle der Idealkonkurrenz von Straftaten, nicht aber für die Fälle der Konsumtion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098878Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_004