RS OGH 1970/6/18 1Ob64/70, 6Ob262/73 (6Ob263/73), 6Ob629/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

RatenG §12
ZPO §261
ZPO §538 C4

Rechtssatz

Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Sinne des § 12 RatenG als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. Daß Unzuständigkeit im Sinne des § 12 RatenG eine prozessuale Nichtigkeit begründet, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 64/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 64/70
  • 6 Ob 262/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1974 6 Ob 262/73
    nur: Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. (T1)
  • 6 Ob 629/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 629/81
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040239

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00064_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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