Norm
ABGB §156 EaRechtssatz
Ist eine Ehelichkeitsbestreitungsklage von einem österreichischen Gericht unter Anwendung ausländischer Gesetzbestimmungen rechtskräftig abgewiesen worden, steht einer nach erfolgter Einbürgerung der Beteiligten neuerlich eingebrachten Bestreitungsklage "res judicata" entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048224Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00122_7000000_001