RS OGH 1970/6/18 1Ob122/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

ABGB §156 Ea
4.DVEheG §9
ZPO §240

Rechtssatz

Ist eine Ehelichkeitsbestreitungsklage von einem österreichischen Gericht unter Anwendung ausländischer Gesetzbestimmungen rechtskräftig abgewiesen worden, steht einer nach erfolgter Einbürgerung der Beteiligten neuerlich eingebrachten Bestreitungsklage "res judicata" entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048224

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00122_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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