Norm
StPO §281Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Rüge einer richtige rechtliche Beurteilung der gerügten Tatumstände (§§ 285 a Z2, 344 StPO) anvisiert wird, sondern nur darauf, ob tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099116Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_005