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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W GmbH in U, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 2001, Zl. 11-24-59/00-3, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20. Oktober 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, eine näher bezeichnete Aufgrabungsstelle durch konkret bezeichnete Instandsetzungsmaßnahmen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides wieder instandzusetzen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28. Oktober 1999 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Dezember 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Setzung einer Nachfrist zur Nachholung der aufgetragenen Arbeiten die Ersatzvornahme angedroht.
In ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2000 stellte sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt, die von ihr verlangten Arbeiten seien bereits erbracht worden.
Nach dem Inhalt mehrerer Aktenvermerke wurden diese Arbeiten bisher nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 28. September 2000 ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der beschwerdeführenden Partei gegenüber die Ersatzvornahme an und setzte als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung des Bescheides vom 20. Oktober 1999 den Erlag eines Betrages in der Höhe von S 36.942,40 fest.
Die dagegen gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2001 unter Hinweis darauf abgewiesen, ein erneut am 19. Januar 2001 durchgeführter Ortsaugenschein samt den hiervon angefertigten Fotografien habe ergeben, dass die mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen noch immer nicht durchgeführt worden seien. Die gegenteilige Behauptung der beschwerdeführenden Partei sei unzutreffend.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Weiters kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist vollstreckbar.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Vollstreckungsverfügung - wie es die Anordnung der Ersatzvornahme darstellt - nur eingeschränkt mit Berufung bekämpft werden. Zu den zulässigen Berufungsgründen zählt nach Z. 1 leg. cit. die Behauptung der Unzulässigkeit der Vollstreckung. (Die anderen zwei Berufungsgründe kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht).
Diesen - im Sinne der zitierten Bestimmung zulässigen - Berufungsgrund hat die beschwerdeführende Partei durch Behauptung der Änderung der für den Titelbescheid maßgebend gewesenen Verhältnisse infolge der bereits erfolgten Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen im Verfahren geltend gemacht.
Diese auch in der Beschwerde aufrecht erhaltene Behauptung erweist sich aber als unzutreffend, geht doch sowohl aus den mehrfachen über die Besichtigung an Ort und Stelle angefertigten Aktenvermerken als auch aus den anlässlich der letzten Besichtigung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19. Januar 2001 angefertigten Fotos eindeutig hervor, dass die von der Behörde im Titelbescheid verlangten Instandhaltungsmaßnahmen bisher noch nicht durchgeführt worden sind. Damit ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt auch entgegen der Beschwerdebehauptung nicht vor, weil mit dem Schreiben des Baurechtsamtes Graz vom 30. Januar 2001 lediglich festgehalten wurde, dass die Situation sich nicht verändert habe. Diese Tatsache musste der beschwerdeführenden Partei jedoch bekannt sein, da sie selbst sich bereits in zeitlich davor gelegenen Eingaben auf den Standpunkt stellte, die von ihr geforderten Instandhaltungsmaßnahmen seien bereits durchgeführt. Im Übrigen könnte die Unterlassung des Parteiengehörs im Hinblick auf § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG lediglich dann zu einer Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die beschwerdeführende Partei auch darlegt, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Derartige Behauptungen stellt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde aber konkret nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060043.X00Im RIS seit
29.11.2002