Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018