Norm
EheG §49 Abs2 ERechtssatz
Die Anwendung des § 49 Abs 2 EheG erfordert nicht unbedingt einen Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Streitteile; es genügt unter Umständen, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057044Dokumentnummer
JJR_19700623_OGH0002_0080OB00093_7000000_001