Norm
B-VG Art10 Z6Rechtssatz
Durch die Erteilung einer Bietgenehmigung nach § 14 nöGVG 1969 ist für das Exekutionsgericht bindend entschieden, daß die zu versteigernde Liegenschaft unter das nöGVG 1969 fällt und nur Personen mit Bietgenehmigung bei der Versteigerung mitbieten dürfen. Die Änderung der Exekutionsordnung durch § 14 nöGVG 1969 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003093Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0030OB00063_7000000_001