Norm
EO §44 Abs2 Z1 A1Rechtssatz
Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, die im Aufschiebungsantrag angeführten, aber nicht angeschlossenen Urkunden selbst beizuschaffen. Von der verpflichteten Partei selbst hergestellten Urkunden sind überdies grundsätzlich ungeeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001640Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0030OB00068_7000000_001