Norm
EO §350Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung können nur Ansprüche, welche auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet sind, durch Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung bewilligt werden, nicht aber eine Unterteilung zweier Grundstücke auf Grund eines bereits vorhandenen Teilungsplanes. Der betreibende Gläubiger, für den diese Unterteilung der beiden Grundstücke Voraussetzung für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ist, kann aber im Exekutionswege die Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des Exekutionstitels nach vorangegangener Unterteilung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004516Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0030OB00066_7000000_001