Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Die Zussage des Rechtsanwalts, dem Klienten bei der Kostenberechnung weitestgehend entgegenzukommen, kann unter Umständen, wenn der in Rechnung gestellte Betrag nur ganz geringfügig unter den tarifmäßigen Kosten lag, ein Disziplinarvergehen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055748Dokumentnummer
JJR_19700629_OGH0002_000BKD00004_7000000_001