Norm
StPO §252Rechtssatz
Für die Entscheidung wichtige Aktenteile müssen - wenn nicht beide Teile darauf verzichten - in der Hauptverhandlung verlesen werden; ein bloßes Referat des Vorsitzenden über ihren Inhalt kann Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen. Dagegen reicht bei Vorstrafakten und anderen Beiakten im allgemeinen ein Referat des Vorsitzenden aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098135Dokumentnummer
JJR_19700630_OGH0002_0100OS00033_7000000_002