Norm
ABGB §1431 CRechtssatz
Wird durch den Vollzug einer Exekution ein Zustand geschaffen, der der materiellen Rechtslage nicht entspricht, so kann keine Klage nach §§ 35, 36 EO erhoben werden, sondern nur mehr mit einer Klage der Anspruch auf Herstellung des der materiellrechlichen Rechtslage entsprechenden Zustandes geltend gemacht werden. Es kann die Rückgabe der Sache nach §§ 1431, 1435 ABGB oder die Beseitigung der zu Unrecht bestehenden Grundbuchseintragung nach § 61 GBG begehrt werden.
Reichsgericht vom 29.07.1942, VIII 38; DREvBl 1942/252
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020