Norm
UWG §9 C4bRechtssatz
Der Inhaber einer in Österreich registrierten Marke bedient sich dieses Zeichens auch dann "befugterweise", wenn das gleiche Zeichen im Ausland für ein anderes Unternehmen geschützt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079308Dokumentnummer
JJR_19700707_OGH0002_0040OB00331_7000000_001