Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Berufung im zivilgerichtlichen Verfahren setzt die StPO für die meritorische Erledigung einer Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche nicht voraus, daß in der Berufungsanmeldung oder Berufungsausführung ein ziffernmäßig bestimmter Berufungsantrag gestellt wird. Es kann daher die nähere Begründung und Präzisierung des Berufungsbegehrens auch erst im GT erfolgen, zumal für das Berufungsverfahren nach der StPO an sich kein Neuerungsverbot besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041715Dokumentnummer
JJR_19700708_OGH0002_0120OS00038_7000000_001