- 2 Ob 213/70
Entscheidungstext OGH 08.07.1970 2 Ob 213/70
Veröff: ZVR 1971/30 S 40
- 2 Ob 64/72
Entscheidungstext OGH 29.06.1972 2 Ob 64/72
- 2 Ob 17/76
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 17/76
Beisatz: Auf eine ordnungsgemäße Beschilderung darf der Verkehrsteilnehmer vertrauen. (T1) Veröff: ZVR 1976/256 S 278
- 2 Ob 215/76
Entscheidungstext OGH 11.11.1976 2 Ob 215/76
Beisatz: Ebenso auch darauf, dass eine behördliche Verfügung nicht mehr besteht, wenn ein bei Bauarbeiten entferntes Verkehrszeichen Jahre hindurch nicht wieder aufgestellt wird. (T2) Veröff: ZVR 1977/284 S 362
- 2 Ob 53/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 53/77
Beisatz: Auch wenn das nicht zufolge einer Verordnung der zuständigen Behörde aufgestellte Verkehrszeichen ungültig ist. (T3) Veröff: ZVR 1978/129 S 193
- 2 Ob 198/77
Entscheidungstext OGH 17.11.1977 2 Ob 198/77
Beisatz: Bei unklarer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet zu prüfen, welche der offenbar verschiedenen Möglichkeiten der Absicht des Gesetzgebers und der Behörde, wie sie aus den Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen hervorleuchtet, entspricht. Der Verkehrsteilnehmer darf nicht schlechtweg die ihm günstigste Möglichkeit als die vom Gesetzgeber und der Behörde gewollte Regelung annehmen, wenn offenkundig ist, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. (T4)
- 2 Ob 189/80
Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 189/80
Beis wie T2; Veröff: ZVR 1981/263 S 366
- 8 Ob 37/82
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 37/82
Beis wie T3; Veröff: ZVR 1983/168 S 234
- 2 Ob 217/82
Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 217/82
Auch
- 2 Ob 264/82
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 264/82
nur: Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann verlassen können. (T5)
- 2 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 56/84
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unfall auf Kreuzung mit Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt". (T6) Veröff: ZVR 1985/91 S 169
- 2 Ob 86/08y
Auch; nur T5; Beisatz: Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu. (T7); Beisatz: Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für die Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte. (T8)
- 2 Ob 187/09b
Vgl; Auch Beis wie T8
- 2 Ob 157/09s
Vgl; Auch Beis wie T7; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T9); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T10); Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T11)
- 2 Ob 38/11v
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 2 Ob 88/20k
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 88/20k
Beis wie T7; Beis wie T8