Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Es stellt einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt. Auch die auf Ermessen beruhende Entscheidung, daß eine Beweiswiederholung nicht erforderlich ist, bedarf einer entsprechenden Begründung, insbesonders wenn das Berufungsgericht nicht sämtliche Feststellungen des Erstrichters übernimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022