Norm
ArbGerG §1 IGaRechtssatz
Der Grundsatz, wonach dann, wenn derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt, gilt dann nicht, wenn der Anspruch nur auf die eine Gesetzesnorm gestützt und die andere ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045435Dokumentnummer
JJR_19700709_OGH0002_0020OB00380_6900000_002