Norm
StPO §162Rechtssatz
Die inländische Vorschrift des § 162 StPO ist grundsätzlich auch auf Rechtshilfevernehmungen im Ausland anzuwenden; der Verteidiger kann sich daher nicht beschweren, daß ihm eine Intervention bei einer Zeugenvernehmung im Ausland nicht ermöglicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097547Dokumentnummer
JJR_19700709_OGH0002_0090OS00127_6900000_001