Norm
StGB §39Rechtssatz
Wurde die Vollstreckung der Strafe bedingt aufgeschoben, dann kommt auch der Anrechnung einer Vorhaftzeit nur "bedingte" Wirkung zu. Auch ein "Verbüßtgelten" der Strafe nach bestandener Probezeit ist hier nicht als Strafverbüßung im Sinne des § 176 I lit b StG (nunmehr § 39 StGB) zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091393Dokumentnummer
JJR_19700710_OGH0002_0120OS00129_7000000_001