RS OGH 1970/7/15 9Os34/70

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Veröffentlicht am 15.07.1970
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Norm

EO §35 E
StPO §366 Abs2 C
StPO §369 Abs1

Rechtssatz

Beim Adhäsionsverkenntnis kommt es nur auf den Schaden im Urteilszeitpunkt an. Etwige spätere Minderungen dieses Schadens unterliegen als den privatrechtlichen Anspruch (teilweise) aufhebende Tatsachen der Regelung nach dem § 35 EO. Es ist daher verfehlt, den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil er möglicherweise noch Zahlungen erhalten wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 34/70
    Entscheidungstext OGH 15.07.1970 9 Os 34/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001663

Dokumentnummer

JJR_19700715_OGH0002_0090OS00034_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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