TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/26 2001/06/0018

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs1 idF 1999/043;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. G in H, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11. Dezember 2000, Zl. I- 5/3/Klö/00, betreffend Errichtungsbewilligung für 10 Ferienwohnungen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 2000, von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt laut Mitteilung vom 10. September 1999, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Vorarlberger Raumordnungsgesetzes die beantragte Bewilligung für die Errichtung von 10 Ferienwohnungen auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück, welches nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im "Baufläche/Wohngebiet" liegt, unter der Auflage erteilt, den geplanten Umbau bis 31. Dezember 2000 durchzuführen.

Dieser Bescheid wurde infolge der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Vorstellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 23. Oktober 2000 aufgehoben und der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde die neue Entscheidung aufgetragen. Wesentliche Begründung hierfür war, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 14. August 2000 nicht der tatsächlichen Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung entsprochen hatte.

Mit dem (Ersatz-)Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 2000, dem ein Gemeindevertretungsbeschluss vom 6. November 2000 zugrunde lag, welcher von der Vorarlberger Landesregierung laut Mitteilung vom 17. November 2000 genehmigt worden war, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 16 Abs. 1 Vlbg. RPG die beantragte Bewilligung für die Errichtung von 10 Ferienwohnungen unter der Bedingung erteilt, dass der geplante Umbau bis 31. Dezember 2002 durchgeführt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2000 gab die belangte Behörde dieser Vorstellung nicht statt (wobei der Spruch zwar auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, dieses Vergreifen im Ausdruck aber als offensichtlicher Irrtum nicht schadet).

Nach der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, nach § 16 Abs. 1 Vlbg. RPG könnten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen könne in Wohn-, Kern- oder Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 RPG genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet werde. Die Bewilligung liege im behördlichen Ermessen und könne erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung bedürfe der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung dürfe von der Landesregierung nur untersagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig sei. Im (Anm.: wiederholten) Beschluss der Gemeindevertretung (Anm.: vom 6. November 2000) sei als Bedingung vorgeschrieben worden, den geplanten Umbau bis 31. Dezember 2002 durchzuführen. Da es sich um eine auflösende Bedingung handle, erlösche die Bewilligung an sich, wenn der geplante Umbau nicht bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werde. Gehe man vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus, würde das bedeuten, dass die Rechtswirkungen der Bewilligung erst mit Vollendung des geplanten Umbaus, spätestens mit 31. Dezember 2002 einträten, was dem Gesetz widerspräche, wonach die Bewilligung bereits vor Durchführung der Bauarbeiten vorliegen müsse. Andernfalls würde ein vorübergehend rechtswidriger Zustand geduldet. Bei dieser Fristsetzung handle es sich somit zweifelsfrei um eine auflösende Bedingung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung ohne Bedingung, auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst geltend, die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Aufsichtsbehörde dahingehend in Verbindung zu setzen, welcher Beschluss in welchem Umfang genehmigt worden sei.

Aus dem Akt ist jedoch zweifelsfrei ersichtlich, dass der (wiederholte) Beschluss der Gemeindevertretung vom 6. November 2000, mit welchem die erteilte Bewilligung an die Bedingung, den geplanten Umbau bis 31. Dezember 2002 durchzuführen, geknüpft worden war, Gegenstand der mit Erledigung vom 17. November 2000 erfolgten aufsichtsbehördlichen Genehmigung war. Damit war aber auch der Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ausreichend umrissen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Akt.

Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 6. November 2000 enthielt die im Bescheid vom 21. November 2000 ausgesprochene auflösende Bedingung bereits. Eine Abweichung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides von der ihr zugrundeliegenden Beschlussfassung liegt somit nicht vor. Die behaupteten Verfahrensverletzungen liegen nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer aber - wie schon in seinen Vorstellungen - u.a. geltend, die beigesetzte Resolutivbedingung sei unzulässig und unbegründet.

§ 16 des Vorarlberger Gesetzes über die Raumplanung, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 (RPG), lautet:

"(1) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist."

Ein Bebauungsplan oder Festlegungen im Sinne des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 leg. cit. liegt für den Bereich des hier beschwerdegegenständlichen Grundstücks nicht vor. Das Grundstück liegt - wie bereits erwähnt - im als "Baufläche/Wohngebiet" gewidmeten Bereich.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die beigesetzte Bedingung entbehre jeder Begründung. Da § 16 Abs. 1 Vbg. RPG die Setzung von Bedingungen nur "erforderlichenfalls" für zulässig erklärt, hätte es im Bescheid der Gemeindevertretung vom 21. November 2000 einer entsprechenden Begründung bedurft, aus welchen Erwägungen sie die Setzung der gegenständlichen Bedingung für "erforderlich" hielt. Eine solche Begründung fehlt jedoch.

Aus diesem Grund war der bestätigende Bescheid der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060018.X00

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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