Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022