Norm
AO §53Rechtssatz
Hat die Ausgleichsschuldnerin einem Sachwalter die unwiderrufliche Vollmacht zur Verwertung ihres gesamten Geschäftsvermögens gegeben, wobei ein Mehrerlös nicht bevorrechteten Gläubigern zufallen soll, so liegt ein Liquidationsausgleich vor, auf dessen Durchführung die Ausgleichsschuldnerin keinen Einfluß nehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0052096Dokumentnummer
JJR_19700805_OGH0002_0030OB00092_7000000_001