RS OGH 1970/8/26 5Ob140/70

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Veröffentlicht am 26.08.1970
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Norm

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 B8

Rechtssatz

Die Haftung des Beklagten für nicht näher bestimmte Schulden des Klägers ist nicht feststellungsfähig. Das gilt auch für das Begehren des Masseverwalters, es wolle die Haftung des Beklagten für die im Konkurs künftig als zu Recht bestehend erkannten Masseforderungen und Konkursforderungen festgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/70
    Entscheidungstext OGH 26.08.1970 5 Ob 140/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038873

Dokumentnummer

JJR_19700826_OGH0002_0050OB00140_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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