Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Die Haftung des Beklagten für nicht näher bestimmte Schulden des Klägers ist nicht feststellungsfähig. Das gilt auch für das Begehren des Masseverwalters, es wolle die Haftung des Beklagten für die im Konkurs künftig als zu Recht bestehend erkannten Masseforderungen und Konkursforderungen festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038873Dokumentnummer
JJR_19700826_OGH0002_0050OB00140_7000000_001