Norm
ZPO §228 B8Rechtssatz
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020