TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/26 2001/06/0009

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs7 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs7 litc idF 1997/038;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Dezember 2000, Zl. MD/00/44784/2000/9 (BBK/45/2000), betreffend Nachbareinwendungen gegen eine baubehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F GmbH in W, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, MMag. Dr. Ernst Denk, Mag. Dr. Günther Kaufmann, Dr. Roderich Jakobi, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Führichgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. September 2000 wurde der mitbeteiligten Gesellschaft die Baubewilligung für die Errichtung einer KFZ-Servicestation auf dem Grundstück Nr. KG Stadt Salzburg, Abteilung Schallmoos, unter Erteilung von Auflagen bewilligt und wurden weiters die in der Bauverhandlung vom 21. August 2000 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ab- bzw. zurückgewiesen und - soweit sie privatrechtliche Ansprüche betrafen - auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist, hatte der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 21. August 2000 die Verletzung des gesetzlichen Mindestabstandes zu dem in seinem Eigentum stehenden, westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. KG Stadt Salzburg, Abteilung Schallmoos, geltend gemacht. Die Behörde erster Instanz ging bei Abweisung dieser Einwendung im Wesentlichen davon aus, bei beiden Grundstücken handle es sich nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan um "Bauland - Gewerbegebiet" und bei den auf den Grundstücken befindlichen bzw. projektierten Objekten um reine Betriebsobjekte. Gemäß § 25 Abs. 7 lit. c Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) gälten die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 BGG für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete nicht hinsichtlich des Abstandes zueinander. Damit sei klar festgelegt, dass im gegenständlichen Fall Abstandsbestimmungen nicht maßgeblich seien und somit eine Verletzung von Abstandsbestimmungen auch zur Bauplatzgrenze nicht habe erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist -, in dem für das gegenständliche Gebiet erstellten Bebauungsplan der Grundstufe "Schallmoos Süd 5/G 1" seien sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück des Beschwerdeführers bezüglich der Lage der Bauten im Bauplatz und hinsichtlich der Abstandsregelung der Bauten zur gemeinsamen Bauplatzgrenze bzw. der Bauten zueinander keine Festlegungen erfolgt, sondern lediglich hinsichtlich in Betracht kommender Baufluchtlinien. Daraus folge, dass mangels einer diesbezüglichen Festlegung hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die dem § 25 Abs. 2 BGG folgenden Bestimmungen der Abs. 3 ff gälten. Unstrittig sei, dass sowohl der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Bau mit seiner Nutzung als "PKW-Montagehalle und LKW-Montagehalle", als auch der bereits im Bestand befindliche Bau auf dem gegenständlichen Bauplatz als auch der projektierte Neubau ihrer beabsichtigten Verwendung nach Betriebsbauten seien. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 7 lit. c BGG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil durch diese Bestimmung nicht die aus § 25 Abs. 3 leg. cit. ableitbare Abstandsregelung verdrängt werde, sondern sich Abs. 7 lit. c BGG lediglich auf die Abstandsregelung des Abs. 4 leg. cit. beziehe, sei nicht zutreffend, betrachte man die Regelungssystematik des § 25 BGG. In Abs. 3 dieser Bestimmung werde generell normiert, welchen Abstand ein Bau zur Bauplatzgrenze hin, sohin zu einem Nachbargrundstück aufzuweisen habe. Im Hinblick darauf, dass auf einem Bauplatz zweifelsfrei auch eine Mehrzahl von Bauten errichtet werden könne, sehe Abs. 4 leg. cit. - die Abstandsregelung des Abs. 3 fortführend - vor, dass innerhalb eines Bauplatzes gelegene Bauten im Ergebnis in einem insgesamt gleich großen Abstand zueinander errichtet werden müssen. § 25 Abs. 7 BGG bringe zum Ausdruck, dass die "vorstehenden" Bestimmungen über Abstandsregelung in näher bezeichneten Fallgruppen (lit. a bis lit. f) nicht zu gelten hätten. Insoweit der Beschwerdeführer aus der Formulierung des § 25 Abs. 7 lit. c BGG abzuleiten meine, dass gerade diese Regelung sich nicht auf die Abstandsregel des Abs. 3 beziehe, werde verkannt, dass innerhalb eines Gewerbegebietes im Sinne der Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes nicht nur Betriebsbauten, sondern auch andere Bauten errichtet werden dürften, weil Gewerbegebiete Flächen seien, die auch für Bauten der öffentlichen Verwaltung sowie für betrieblich bedingte Wohnbauten bestimmt seien. Der Regelungszweck der lit. c des § 25 Abs. 7 BGG bestehe sohin darin, die aus § 25 Abs. 3 und 4 BGG ableitbaren Abstandsregelungen in Gewerbegebieten nur dann wirksam sein zu lassen, wenn es sich nicht um die Abstände von Betriebsbauten zueinander handle. Auch insofern der Beschwerdeführer vermeine, dass in § 25 Abs. 7 lit. b BGG bezüglich Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Industriegebiete ausgewiesenen Gebiete eine ausdrückliche Abstandsregelung auch in Bezug auf § 25 Abs. 3 BGG enthalten sei, werde der Wortlaut dieser Bestimmung insofern verkannt, als nicht differenzierend von Abstandsregelungen zu den Bauplatzgrenzen (Abs. 3) bzw. von Abständen von Bauten zueinander innerhalb desselben Bauplatzes (Abs. 4) gesprochen werde, sondern mit dem Ausdruck "Grenze des Industriegebietes" die Außengrenze des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes/Industriegebietes zu den anderen Widmungs- bzw. Nutzungsarten gemeint sei, zu welcher auch Betriebsbauten die Abstände einzuhalten hätten. Abgesehen davon, dass § 25 Abs. 7 BGG von den einzelnen Anwendungsfällen bereits dem Wortlaut nach keinen Unterschied mache, ob es sich um die Abstandsregelung des Abs. 3 (Bauplatzgrenze) oder um die Abstandsregelung des Abs. 4 (Gebäudeabstand innerhalb desselben Bauplatzes) handle, lasse sich aus dem Regelungsgehalt der anderen Anwendungsfälle ableiten, dass die in Abs. 7 verankerten Ausnahmen sich konsequenterweise auf die gesamten vorangehenden Abstandsregelungen bezögen. Im Hinblick auf den Umstand also, dass sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Beschwerdeführers im Flächenwidmungsplan als Bauland/Gewerbegebiet ausgewiesen seien, für die beiden als Betriebsbauten zu beurteilenden Bauten die Bestimmung des § 25 Abs. 3 BGG über das Erfordernis eines Mindestnachbarabstandes nicht anzuwenden sei, weiters auch im Bebauungsplan keine Bestimmung über die Lage der Bauten im Bauplatz zur westlichen Bauplatzgrenze enthalten sei, und auch keine andere, ein subjektivöffentliches Nachbarrecht einräumende Abstandsregelung bestehe, erweise sich die Abweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen als zutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (lediglich) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf richtige Anwendung des § 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, des § 9 Salzburger Baupolizeigesetz und "somit in seinen Nachbarrechten" verletzt.

In Ausführung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Bestimmung des § 25 Abs. 7 lit. c BGG, wonach die "vorstehenden Bestimmungen" dieses Gesetzes nicht für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete hinsichtlich des Abstandes zueinander gälten. Daraus folge, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut innerhalb eines Gewerbegebietes für Betriebsbauten zwar kein Abstand der Bauten zueinander, sehr wohl jedoch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zur Bauplatzgrenze einzuhalten sei. Würde man der von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsansicht folgen, ergäbe die in der genannten Bestimmung geregelte Einschränkung der Ausnahme auf die Abstände der Betriebsbauten zueinander keinen Sinn. Der Gesetzgeber habe den Geltungsbereich der Abstandsbestimmungen für Betriebsbauten innerhalb des Gewerbegebietes eben nur hinsichtlich des Abstandes zueinander ausnehmen wollen. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Begriffe "Grenzabstand" und "Abstand der Bauten zueinander" durchaus unterschiedlich verwende, z.B. im vorangehenden lit. b der genannten Bestimmung. Die Wortfolge "hinsichtlich des Abstandes zueinander" in § 25 Abs. 7 lit. c BGG stelle eindeutig eine Einschränkung des Einleitungssatzes dar, was heiße, dass für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete die "vorstehenden Bestimmungen" hinsichtlich des Abstandes der Betriebsbauten zueinander nicht gälten. Nun sei zu fragen, inwieweit die vorstehenden Bestimmungen, somit § 25 Abs. 1 bis 5 BGG, Vorschriften hinsichtlich des Abstandes von Betriebsbauten zueinander enthielten. In Abs. 1 werde bestimmt, dass Bauten im Bauplatz und zueinander so gelegen sein sollten, dass sowohl sie als auch die auf den benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten, und dass die dem Aufenthalt dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt seien. In Abs. 2 gälten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen seien und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben seien. Abs. 3 regle lediglich den Abstand der Bauten von der Grundgrenze, also die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von den Grenzen des Bauplatzes. Diese Bestimmung beziehe sich nicht auf eine Regelung der Lage der Bauten im Bauplatz hinsichtlich des Abstandes der Bauten zueinander. Nach Abs. 4 müsse im Bauplatz jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs. 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Abs. 5 betreffe das Abstandserfordernis von unterirdischen Bauten. Abs. 6 enthalte Bestimmungen für den Fall, dass im Bebauungsplan Regelungen über die Lage der Bauten im Bauplatz enthalten seien, wobei sich diese Bestimmung sowohl auf den Abstand der Bauten von der Grenze des Bauplatzes als auch auf den erforderlichen Abstand der Bauten zueinander bezöge. Daraus werde gefolgert, dass § 25 BGG die Lage der Bauten im Bauplatz in zweierlei Hinsicht regle: nämlich einerseits in Bezug auf einen erforderlichen Abstand von der Grenze des Bauplatzes (benachbarten Bauplätzen) zum anderen in Bezug auf einen erforderlichen Abstand der Bauten zueinander (gemeint innerhalb eines Bauplatzes). Gälte nun nach § 25 Abs. 7 lit. c BGG die Abs. 1 bis 6 leg. cit., welche die Lage der Bauten im Bauplatz sowohl hinsichtlich des Abstandes von der Bauplatzgrenze als auch hinsichtlich des Abstandes der Bauten zueinander bestimmten, nicht für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete hinsichtlich des Abstandes zueinander, so fänden für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete die Bestimmungen des zweiten Regelungsinhaltes, nämlich die Regeln über den Abstand von der Bauplatzgrenze sehr wohl Anwendung. Unstrittig sei rein rechnerisch, dass der zur Grundstücksgrenze des Nachbarn hin eingehaltene Mindestabstand jenen nach Abs. 3 leg. cit. unterschreite.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Gesellschaft erstatteten Gegenschriften, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die belangte Behörde legte überdies die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes LGBl. Nr. 69/1968, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 38/1997, (BGG), lautet (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(4) Im Bauplatz muss jeder Bau von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs. 3 vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Hiebei gelten die im § 34 lit. a ROG 1992 angeführten Gruppen von Bauten sowie gekuppelt errichtete Bauten (§ 34 lit. b ROG 1992) als ein Bau.

(5) Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grenze des Bauplatzes kann bewilligt werden, wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann. Wenn es die Oberflächengestaltung oder die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes erfordert, kann auch ein größerer Abstand vorgeschrieben werden.

(6) In den Fällen, in denen die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz enthalten, gelten für den Abstand der vom Bebauungsplan erfassten Bauten von der Grenze des Planungsgebietes und von den dem Planungsgebiet benachbarten Bauten die Vorschriften der Abs. 3 und 4.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

a) wenn aus Gründen der Erhaltung eines gegebenen Ortsbildes eine besondere Lage des Baues im Bauplatz erforderlich ist;

b) für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Industriegebiete ausgewiesenen Gebiete, jedoch nicht hinsichtlich der Abstände dieser Bauten von der Grenze des Industriegebietes;

c) für Betriebsbauten innerhalb der im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiete hinsichtlich des Abstandes zueinander;

d) für Transformatorenstationen mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m2;

e)

für Sonderbauten im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 2 ROG 1992;

f)

für Nebengebäude für Wirtschaftsräume (Waschküchen, Brennstofflager, Abstellräume u. dgl.), wenn sie eine Höhe von 3 m bis zur Dachtraufe und eine bebaute Fläche von 50 m2 nicht überschreiten und wenn sie auf benachbarten Bauplätzen an der Grundgrenze aneinandergebaut und einheitlich gestaltet werden.

(8)....."

Auszugehen ist zunächst davon, dass die in § 25 Abs. 1 BGG genannten allgemeinen Schutzfunktionen durch die in den folgenden Absätzen normierten Bestimmungen eine nähere Ausformung erhalten sollten. Bei Auslegung dieser weiteren, in den Abs. 2 bis 6 leg. cit. enthaltenen Bestimmungen ist daher immer von dem vom Gesetzgeber intendierten Schutzzweck - oder einer Abkehr davon - auszugehen.

Zu klären ist zunächst, ob sich aus den in § 25 Abs. 7 lit. c BGG auch verwendeten Worten "hinsichtlich des Abstandes zueinander" eine Einschränkung der ausgenommenen Bestimmungen ableiten lässt. Dazu muss aus den vorangegangenen Absätzen die Verwendung des Ausdrucks "des Abstandes zueinander" ermittelt werden. Aus § 25 Abs. 1 BGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Diktion, dass die Lage der "Bauten...zueinander" in bestimmter Weise gegeben sein sollen, dass nicht nur die Lage der Bauten zueinander im (ein und demselben) Bauplatz, sondern auch die Lage der Bauten zueinander über die Bauplatzgrenzen hinweg gemeint ist. Aus den nachfolgenden Regelungen über die Abstände zu den Bauplatzgrenzen (Abs. 3) und im Bauplatz (Abs. 4) ergibt sich als Maßstab für die Lage von Bauten zueinander an Bauplatzgrenzen die Summe der beiden gebotenen Grenzabstände. Auch die Diktion des Abs. 2 ("ein größerer Abstand zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander") kann nicht dahin verstanden werden, dass mit "Abstand der Bauten zueinander" nur die in Abs. 4 getroffene Regelung gemeint ist. In Abs. 4 wird zudem der Ausdruck "zueinander" nicht verwendet. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 7 lit. c BGG eine Einschränkung der Ausnahme auf Abs. 4 hätte haben wollen, hätte er in dieser littera nur das Wort "im Bauplatz" hinzufügen müssen. Eine derartige verbale Einschränkung ist aber nicht erfolgt. Zudem spricht auch eine den Gleichheitsgrundsatz beachtende Auslegung des Abs. 7 lit. c BGG für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung. Es erschiene nicht sachlich gerechtfertigt, dass im Gewerbegebiet für Betriebsbauten im Bauplatz keinerlei Abstandsbeschränkungen gälten, an den Bauplatzgrenzen (deren jeweilige Lage zueinander sich nach der Größe des Grundstücks bestimmt) aber § 25 Abs. 3 leg. cit. einzuhalten wäre. Ein Betrieb, der auf einem großen Grundstück etliche Betriebsbauten hat, hätte danach keinerlei Abstandsbeschränkungen, ein Betrieb, der sich auf mehreren kleinen, nebeneinander gelegenen Grundstücken befindet und dort etliche Betriebsbauten errichtet, jedoch den jeweiligen Grenzabstand nach § 25 Abs. 3 leg. cit. einzuhalten.

§ 25 Abs. 7 BGG enthält überdies Sonderregelungen keineswegs nur für Betriebsbauten (wie im Beschwerdefall gegenständlich), sondern auch für "Sonderbauten", Transformatorenstationen, bestimmt bezeichnete Nebengebäude u.ä. Wird in dieser Gesetzesbestimmung daher pauschal vorangestellt "die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht ..." so wurde vom Landesgesetzgeber nur sprachlich zusammengefasst, was vielfältige, diesen in den nachfolgenden litterae angeführten "Sonderbauten" immanente, verschiedenartige Bedürfnisse regeln soll. Über allen Regeln der Absätze 2 ff steht aber der grundsätzliche Normenzweck des Abs. 1 leg. cit., wonach alle Bauten - unabhängig ob innerhalb desselben Bauplatzes oder durch Baugrenzen getrennt auf verschiedenen Bauplätzen - unter Vermeidung möglicher, einer dem bewilligten Verwendungszweck entsprechenden Nutzung widersprechender Immissionen errichtet werden sollen ("im Bauplatz und zueinander ... sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen ..."). Diese am Verwendungszweck orientierte gegenseitige Rücksichtnahme beschränkt sich somit nicht nur auf Wohnbauten, sondern gilt grundsätzlich auch - wenn auch in eingeschränktem Umfange - für Betriebsbauten. Auch damit ist ein Maßstab gesetzt, nach dem die Bedeutung der nachfolgenden Bestimmungen beurteilt werden muss.

Aus all dem ergibt sich, dass die in § 25 Abs. 7 lit. c BGG normierte Ausnahme sich nicht bloß auf die innerhalb ein- und desselben Bauplatzes zueinander einzuhalten Gebäudeabstände beschränkt, sondern sich - innerhalb der Grenzen des Industriegebietes - auch auf die nach Abs. 3 leg. cit. einzuhaltenden Grenzabstände erstreckt. Dies bedeutet, dass Betriebsbauten jene in Abs. 3 leg. cit. normierten Grenzabstände nicht einzuhalten brauchen. Aus diesem Grunde erweist sich auch die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II 501/2001.

Wien, am 26. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060009.X00

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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