Norm
UrhG §1Rechtssatz
Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst. - Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines ZahnärztekammerG, der in Anlehnung an das ÄrzteG verfaßt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076820Dokumentnummer
JJR_19700901_OGH0002_0040OB00336_7000000_003