Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Bei Unterlassungsansprüchen, die Verbote von Behauptungen zum Gegenstand haben, gäbe unter Umständen eine zu enge Fassung des Verbotes dem Gegner die Möglichkeit, sich durch geringfügige Änderungen der verbotenen Äußerung dem Verbot zu entziehen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist daher zulässig und zweckmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000779Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011