Norm
ZPO §528 F1Rechtssatz
Für die Höhe des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Höhe der zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung maßgebend, außer die Gegenforderung wird zum Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht.
RG vom 08.12.1940, VIII 133/40
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044253Dokumentnummer
JJR_19700902_OGH0002_0060OB00193_7000000_001